Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Oliver Günther GmbH

§ 1 Vertragsgrundlage

Der Vertrag zwischen den Parteien kommt ausschließlich auf der Grundlage der hier vorliegenden allg. Geschäftsbedingungen zustande. Die Einbeziehung abweichender allg. Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Der Fa. Günther GmbH obliegt es hierbei nicht, die vom Kunden genannten Tatsachen und Zahlenangaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten sich dennoch, etwa bei der Ausführung, offensichtlich erkennbare Unrichtigkeiten - ohne weitergehende Prüfungen des Vertragsgegenstandes bzw. weitergehende Kenntnisse - ergeben, ist die Fa. Günther GmbH, und auch nur dann, verpflichtet, dies dem Auftraggeber mitzuteilen.

 

Die nachfolgenden Bedingungen bilden daher einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Durch Aufgabe einer Bestellung werden sie vom Kunden anerkannt und damit wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen. Soweit hierdurch nichts anderes vereinbart ist, gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, insbesondere die Anerkennung evtl. Bedingungen des Käufers.

 

 

§ 2 Preise/Angebote/Preisänderungen

(1)

Die angegebenen Preise sind - gleich wo sie angegeben wurden - freibleibend und unverbindlich.

(2)

Individuell erarbeitete Angebote behalten ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von 30 Tagen ab Angebotserstellung.

(3)

Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise behalten ihre Gültigkeit, sofern die Lieferung und die Ausführung der vereinbarten Arbeiten innerhalb der nächsten 3 Monate erfolgt.

(4)

Vereinbarter Preis ist der Preis des von der Fa. Günther GmbH erstellten Angebotes. Das Angebot ist vom Kunden zu unterzeichnen. Auf dieser Basis erfolgt durch die Fa. Günther GmbH eine Auftragsbestätigung, welche die maßgeblichen Preise nochmals ausweist. Sofern der Auftrag durch den Kunden nicht bestätigt wurde, gelten die allg. Rechnungssätze der Arbeitsleistung der Fa. Günther GmbH am Tag der Ausführung. Die Preise verstehen sich generell netto zuzüglich etwaiger Regiearbeiten und Mehrwertsteuer.

Ändert sich nach Vertragsschluss die Mehrwertsteuer, so ändern sich die vereinbarten Brutto-Preis entsprechend.

(5)

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Auftragsausführung 4 Monate, kann die Fa. Günther GmbH entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Preisänderungen tätigen.

 

 

§ 3 Vertragsschluss

(1)

Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald ein von der Fa. Günther GmbH vorgelegtes Angebot durch den Kunden gegengezeichnet wurde und dies der Fa. Günther GmbH zugegangen ist. Ebenso kommt zwischen den Parteien ein Vertrag zustande, wenn der Kunde die Leistungserbringung der Fa. Günther GmbH duldet.

(2)

Die Fa. Günther GmbH übersendet dem Kunden grundsätzlich, bezugnehmend auf das gegengezeichnete Angebot, eine Auftragsbestätigung, die auf dem angenommenen Angebot basiert.

(3)

Weicht die Auftragsausführung von Inhalt und Umfang von den tatsächlichen Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringungen ab, wird die abweichende Leistung Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien und für beide Seiten dann verbindlich, wenn der Kunde, nach Hinweis durch die Fa. Günther GmbH, den geänderten Leistungsumfang nicht schriftlich widersagt.

 

 

§ 4 Lieferzeiten/Lieferverzug

(1)

Liefertermine/Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich fixiert wurden. Grundsätzlich sind aufgenommene Termine und Fristen als unverbindlich zwischen den Parteien vereinbart.

(2)

Der Kunde hat erst nach Ablauf von 14 Tagen nach einem verbindlich vereinbarten Liefertermin das Recht, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu bestimmen. Erst nach diesem Zeitpunkt bestimmt sich das weitere Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach den §§ 280 ff BGB.

(3)

Ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 ff BGB beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit der Fa. Günther GmbH auf max. 10 % des vereinbarten Ausführungspreises. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Abgabe- und Extrakosten, die nach Abschluss des Vertrages entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Evtl. Kursänderungen im Liefer- oder Bestimmungsland bis zum Tage der Lieferung berechtigen zu einer entsprechenden Preisveränderung.

 

 

§ 5 Allgemeine Ankündigungen

Die in den Katalogen, Preislisten, Angeboten usw. enthaltenen Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Beschaffenheitsangaben sind nicht in allen Einzelheiten verbindlich. Kleine Abweichungen infolge von Herstellungsveränderungen, Materialverknappung und dergleichen gelten vom Kunden als zugestanden, ohne dass es einer Benachrichtigung vor der Ausführung der Lieferung bedarf.

 

 

§ 6 Lieferung/Leistungszeit

Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungszeitpunkt ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. dem geschlossenen Vertrag.

 

Teillieferungen sind gestattet, sie sind als selbständige Geschäfte anzusehen. Differenzen aus einer Teillieferung berühren den erfüllten Teil der vertraglichen Vereinbarung nicht.

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Fa. Günther GmbH den Vertragsgegenstand an die für den Transport zuständige Firma/die ausführenden Personen übergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Fa. Günther GmbH die Beförderung der Ware übernimmt.

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht schon vor diesem Termin auf den Käufer über, wenn der Versand, trotz Versandbereitschaft, auf Wunsch des Käufers verzögert wird.

 

Während des Transportes wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf seine Rechnung versichert.

 

Ist mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes gleichzeitig eine weitergehende Leistungserbringung durch die Fa. Günther GmbH einhergehend (Verarbeitung des Kaufgegenstandes), so trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang bis zur Verarbeitung die Fa. Günther GmbH.

 

 

§ 7 Eigentumsübergang

(1)

Das Eigentum an den gelieferten Waren/ verarbeiteten Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen der Fa. Günther GmbH gegenüber dem Käufer von letzterem erfüllt sind.

Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Käufer einem Verfügungsverbot hinsichtlich der Ware, die Vertragsgegenstand geworden ist.

(2)

Der Käufer ist verpflichtet, bei Zugriffen von Dritten (Pfändung, Zurückbehaltungsrecht o.ä.) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt der Fa. Günther GmbH steht.

(3)

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auf den bedingten und künftig entstehenden Forderungen der Fa. Günther GmbH gegen den Kunden aus der gegenseitigen Geschäftsbindung Eigentum der Fa. Günther GmbH (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung der Fa. Günther GmbH.

 

Dem Käufer ist eine eigenständige Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde detaillierte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt. Der Fa. Günther GmbH steht das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sache mit der Vorbehaltsware zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Fa. Günther GmbH gehörenden Waren, steht der Fa. Günther GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist auch im folgenden der dem Kunden von der Fa. Günther GmbH hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt der Kunde hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der verbundenen einheitlichen Sache und verwahrt diese (im folgenden Vorbehaltsware) für die Fa. Günther GmbH. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei, ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen einschl. aller Nebenrechte, tritt der Kunde hiermit schon jetzt an die Fa. Günther GmbH zur Sicherheit ab.

 

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware selbst oder - gleichgültig in welchem Zustand - vom Kunden zusammen mit anderen, nicht der Fa. Günther GmbH gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, der den die Fa. Günther GmbH dem Kunden für den fraglichen Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.

 

Der Kunde hat die Vorbehaltsware der Fa. Günther GmbH auf deren Verlangen herauszugeben, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät. Der Kunde hat ferner der Fa. Günther GmbH den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder auf die der Fa. Günther GmbH abgetretenen Forderung unverzüglich auf geeignetem Wege (Telefon, Fax, E-Mail usw.) mitzuteilen.

 

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1)

Zahlungen an das Personal der Fa. Günther GmbH befreien nur dann von einer Verbindlichkeit, wenn die Zahlung von der Fa. Günther GmbH quittiert wird.

(2)

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Eine Skontierung der Rechnungen ist nicht zulässig; unberechtigt sind in Abzug gebrachte Skonten, wie von der Fa. Günther GmbH weiterhin eingefordert. Die Zahlung kann bargeldlos oder in bar ohne jeden Abzug erfolgen. Für alle aufgrund der Lieferungsbedingungen abzuschließenden Verträge wird die Zahlungsfähigkeit des Kunden zur Grundlage gemacht. Sobald sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug befindet, kann die Fa. Günther GmbH für alle weiteren Lieferungen, auch soweit sie aus anderen Verträgen zu bewirken sind - oder auch für einzelne von ihnen - Vorauszahlungen in bar verlangen oder weitere Lieferungen einstweilen verweigern und gleichwohl die Ware bei Versandbereitschaft in Rechnung stellen und deren Bezahlung verlangen.

(3)

Die Fa. Günther GmbH ist nicht verpflichtet, unbare Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Tut sie dies doch, erfolgt die Annahme stets nur zahlungshalber.

(4)

Ausschl. die Fa. Günther GmbH ist berechtigt, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des Kunden vorzunehmen. Evtl. anders lautende Bestimmungen des Kunden sind ungültig.

(5)

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu erklären.

 

 

§ 9 Mängelrügen

(1)

Beanstandungen der Ware und/oder der Werkleistungen der Fa. Günther GmbH müssen bis spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Ware beim Kunden bzw. nach Abschluss der Arbeiten der Fa. Günther GmbH beim Kunden geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar.

 

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Waren ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

 

(2)

Bemängelnde Ware ist vom Kunden bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern. Warenreste werden nicht zurück genommen. Die Fa. Günther GmbH ist nicht verpflichtet, zurück gesandte Ware anzunehmen. Sendet der Kunde trotzdem Ware an die Fa. Günther GmbH zurück, so gehen sämtliche Schäden und Kosten zu dessen Lasten. Im übrigen bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, mit der Maßgabe, dass der Fa. Günther GmbH drei Möglichkeiten einer Nachbesserung einzuräumen sind. Erst nach dem Fehlschlagen der 3. Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

 

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Gleich aus welchem Rechtsgrund haftet der Auftragnehmer nicht für indirekte Schäden sowie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn. Ist die Ware durch Bearbeitungsfehler nicht mehr verwendbar, so ist der Auftragnehmer nur zur kostenlosen Neubearbeitung eines Ersatzwerkstückes im Umfang der ursprünglichen Bestellung verpflichtet. Gewährleistungsansprüche und sonstige Haftungsansprüche sind insgesamt auf die Höhe des Auftragswertes der jeweilig bestellten Einzelposition beschränkt.

 

(3)

Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung [Neuleistung] steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder ‑ wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist ‑ nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Bei sogenannten Bearbeitungsfehlern vereinbaren die Parteien, dass die von der Fa. Günther GmbH geschuldeten Schadenersatzleistungen sich auf max. 50 % des vereinbarten Ausführungspreises beschränken. Ein darüber hinausgehender Schaden des Kunden ist nicht ersatzfähig.

 

(4)

Zur Nachbesserung und zur Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt.

 

 

 

§10 Sonstige Ansprüche Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die Fa. Günther GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Die Fa. Günther GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die Fa. Günther GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten der Fa. Günther GmbH sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Fa. Günther GmbH ‑ außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten ‑ nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von garantierten Eigenschaften, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

 

Soweit die Haftung der Fa. Günther GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Günther GmbH.

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.  

 

 

§ 11 Haftung bei Lohnaufträgen

Werden von der Fa. Günther GmbH Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Kunden zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von der Fa. Günther GmbH mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung ist die Fa. Günther GmbH nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftraggeber übernommen werden.

 

Sollten Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch die Fa. Günther GmbH hergeleitet werden.

 

Sollten vom Auftraggeber gelieferte Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind der Fa. Günther GmbH die entsprechenden Bearbeitungskosten zu ersetzen.

 

Falls Teile wegen Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so wird die Fa. Günther GmbH die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausführen.

 

Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, Werkstoffe oder Vorrichtungen sind durch die Fa. Günther GmbH nicht gegen Schäden versichert. Wünscht der Auftraggeber Versicherungsschutz gegen Feuer, Diebstahl, Vandalismus, Elementarschäden etc., obliegt der Versicherungsabschluss dem Auftraggeber auf eigene Kosten.

 

 

 

§ 12 Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Sitz der Fa. Günther GmbH.

Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz der Fa. Günther GmbH.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder durch Sonderabrede entfallen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder werden sollen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die den angestrebten Zielen möglichst nahe kommt.

 

Kundendaten speichern wir gemäß § 28 BDSG